Bebauungs- mit Grünordnungsplan
„Am Wasserwerk BA2“

Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.

Der Gemeinderat der Gemeinde Straßkirchen hat am 16.02.2016 beschlossen, für das Wohngebiet „Am Wasserwerk, BA 2“ einen Bebauungs- mit Grünordnungsplan aufzustellen.

Das überplante Gebiet umfasst das Grundstück Fl. Nr. 1129 Gemarkung Straßkirchen auf dem ein allgemeines Wohngebiet entstehen soll.

Mit der Erarbeitung eines Planentwurfes ist das Ingenieurbüro Willi Schlecht, Hiebweg 7, 94342 Straßkirchen  beauftragt worden.

Der Bebauungs- mit Grünordnungsplan inkl. Begründung und Umweltbericht liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit

Der Gemeinderat der Gemeinde Straßkirchen hat am 16.02.2016 beschlossen, für das Wohngebiet „Am Wasserwerk, BA 2“ einen Bebauungs- mit Grünordnungsplan aufzustellen.

Das überplante Gebiet umfasst das Grundstück Fl. Nr. 1129 Gemarkung Straßkirchen auf dem ein allgemeines Wohngebiet entstehen soll.

Mit der Erarbeitung eines Planentwurfes ist das Ingenieurbüro Willi Schlecht, Hiebweg 7, 94342 Straßkirchen  beauftragt worden.

Der Gemeinderat der Gemeinde Straßkirchen hat am 16.02.2016 beschlossen, für das Wohngebiet „Am Wasserwerk, BA 2“ einen Bebauungs- mit Grünordnungsplan aufzustellen.

Das überplante Gebiet umfasst das Grundstück Fl. Nr. 1129 Gemarkung Straßkirchen auf dem ein allgemeines Wohngebiet entstehen soll.

Mit der Erarbeitung eines Planentwurfes ist das Ingenieurbüro Willi Schlecht, Hiebweg 7, 94342 Straßkirchen  beauftragt worden.

Der Bebauungs- mit Grünordnungsplan inkl. Begründung und Umweltbericht liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit

vom 04.03.2016 bis 07.04.2016

in den Amtsräumen der Verwaltungsgemeinschaft Straßkirchen, Lindenstr. 1, 94342 Straßkirchen Zimmer Nr. 26 während der Dienstzeiten öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen (schriftlich oder zur Niederschrift) vorgebracht werden, nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 VwGO ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Folgende umweltrelevante Informationen sind verfügbar:

Umweltbericht mit Informationen über die Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Landschaft und Kultur/Sachgüter; Landschaftsplan; Angaben für interne und externe Ausgleichsflächen; Bodengutachten; die im Rahmen der Beteiligung nach § 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen

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