Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
aus Anhang G des Anhangs Geräuschimmissionsschutz des Bebauungsplans „Gemeinsames SO Straßkirchen-Irlbach“ ging hervor, dass die Förderung von Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzfenster) bei dem Planungsverband Straßkirchen-Irlbach auf Grund erhöhter Verkehrsbelastung, ausgelöst durch die Ansiedlung des BMW-Werks, beantragt werden kann.
Um Klarheit bezüglich des Ablaufs zu schaffen, stellen wir Ihnen hier die notwendigen Informationen zur Verfügung, aus denen der Ablauf des Genehmigungsverfahrens ersichtlich werden soll.
INFO: Einige Bereiche, vor allem nahe der B8, weisen bereits ohne den durch das BMW-Werk prognostizierten Verkehrslärm erhöhte Lärmbelastungen auf. Die Schwelle zur Gesundheitsgefahr zur Tag- oder Nachtzeit wird hier schon jetzt überschritten. Daher können Sie jetzt schon, auch ohne die Realisierung des ersten Bauabschnitts des BMW – Werks einen Antrag auf Förderung von Lärmschutzmaßnahmen beim staatlichen Bauamt stellen. Für Rückfragen dazu wenden Sie sich bitte direkt an das staatliche Bauamt.
1. Prüfschritt: Bin ich dem Grunde nach anspruchsberechtigt?
Der Kreis der dem Grunde nach, also vor Prüfung der detaillierten weiteren Bedingungen (s. Prüfschritt 3) Anspruchsberechtigten kann Anhang C (Gebäudelärmkarten) und Anhang G (Tabelle Anspruchsberechtigte) dieses Dokuments entnommen werden.
INFO: Im Anhang C und G des Geräuschimmissionsschutzgutachtens wurde der jeweils schlechteste Fall aus dem Planfall 3 oder 4 vorausgesetzt. Da vorerst zunächst eine Realisierung des Werks bis Planfall 2 vorgesehen ist, kann es sein, dass Ihr Antrag vom Planungsverband abgelehnt wird, obwohl Ihr Grundstück gemäß Anhang C und G des Geräuschimmissionsschutzgutachtens dem Grunde nach Anspruch auf die Förderung von Lärmschutzfenstern hat. Dies liegt daran, dass das Verkehrsaufkommen noch nicht die kritische Menge erreicht hat, um die Schwelle zur Gesundheitsgefahr zu überschreiten. Bei Rückfragen wenden Sie sich dazu bitte an das Bauamt der Gemeinde Straßkirchen.
Übersicht über der geprüften Planfälle:
2. Prüfschritt: Antrag auf Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzfenster) an Staatliche Bauämter
Vor Antragstellung beim Planungsverband Straßkirchen – Irlbach müssen dem Grunde nach Anspruchsberechtigte (siehe Prüfschritt 1) einen Antrag auf passiven Lärmschutz infolge Lärmsanierung (Lärmschutzfenster) an das jeweils zuständige Staatliche Bauamt (Passau für Gemeindegebiete im Landkreis Straubing-Bogen oder Landshut für das Gemeindegebiet im Landkreis Dingolfing – Landau) stellen. Erst wenn die Voraussetzungen für passiven Lärmschutz infolge Lärmsanierung an bestehenden Bundes- und Staatsstraßen nicht erfüllt sind, kann ein Antrag beim Planungsverband geprüft werden (Prüfschritt 3).
Kontakt Staatliches Bauamt Passau: poststelle@stbapa.bayern.de
Kontakt Staatliches Bauamt Landshut: poststelle@stbala.bayern.de
Was bedeutet Lärmsanierung an bestehenden Straßen?
Bei Lärmsanierung an bestehenden Bundes- und Staatsstraßen können in Abhängigkeit von verfügbaren Haushaltsmitteln als freiwillige Leistung Schallschutzfenster gefördert werden, wenn der Beurteilungspegel am Immissionsort infolge der aktuellen Verkehrsbelastung die sogenannten Auslösewerte überschreitet und die sonstigen Voraussetzungen (bspw. nicht bereits entsprechende Fenster verbaut) erfüllt sind.
3. Prüfschritt: Antrag auf Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzfenster) beim Planungsverband Straßkirchen – Irlbach
Sofern die Voraussetzungen für passiven Lärmschutz an bestehenden Bundes- / Staatsstraßen nicht vorliegen (vgl. Prüfschritt 2), können Sie einen Antrag auf Förderung von Lärmschutzfenstern beim Planungsverband Straßkirchen – Irlbach einreichen.
Der Antrag wird daraufhin vom Planungsverband nach folgendem Schema geprüft:
Prüfpunkt | Erfüllt | Nicht erfüllt | |
1 | Antrag in Textform eingegangen | ||
2 | Antrag enthält Zustimmung zum Betreten des Grundstücks | ||
3 | Antragssteller ist Eigentümer, Wohnungseigentümer oder Erbbauberechtigter | ||
4 | Gebäude in Anhang G des Verkehrslärmgutachtens enthalten (Betroffenheit PF 3/4à Anspruchsberechtigung dem Grunde nach) | ||
5 | Betroffenheit in PF 0,5 (sofern dies nicht erfüllt ist, Zurückstellung des Antrags bis eine Realisierung des PF 2 absehbar ist) | ||
6 | Betroffenheit in PF 2 (sofern dies nicht erfüllt ist, Zurückstellung des Antrags bis eine Realisierung des PF 3 oder 4 absehbar ist) | ||
7 | Keine aktiven Schallschutzmaßnahmen absehbar (ca. 6 Monate Prognosehorizont) | ||
8 | Nachweis abgelehnter Antrag für anderweitiges Lärmschutzprogramm oder Nachweis weiterhin ungenügenden Schutzniveaus trotz Antragsbewilligung | ||
9 | Bauliche Anlage nicht zum baldigen Abbruch bestimmt oder dieser ist nicht bauordnungsrechtlich gefordert | ||
10 | Bauliche Anlage bei Bekanntmachung des Bebauungsplans genehmigt oder Baubeginn bei landesrechtlich genehmigungsfreien Bauvorhaben bei Bekanntmachung des Bebauungsplans zulässig | ||
11 | Kein ausreichendes Schalldämmmaß durch vorhandene Umfassungsbauteile des Gebäudes gemäß Vor-Ort-Messung | ||
12 | Kein vorzeitiger Maßnahmenbeginn vor Bewilligung | ||
13 | Mitteilung an Antragssteller über bestehende Anspruchsberechtigung | Vornahme durch PV | |
14 | Vorlage von regelmäßig drei Angeboten | ||
15 | Angemessenheit der Angebote | ||
13 | Mitteilung an Antragssteller über Anspruchshöhe, ggf. Teilzahlung | Vornahme durch PV | |
17 | Nachweis der Durchführung der passiven Schallschutzmaßnahmen | ||
18 | Übermittlung der Schlussrechnung | ||
13 | Finale Abrechnung nach dem Lärmschutzprogramm | Vornahme durch PV |
Für die Antragsstellung beim Planungsverband bitten wir Sie, folgendes Formular zu verwenden:
Alle Anträge die bereits eingegangen sind, behalten Ihre Gültigkeit.